Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 WpHG § 31, § 33, § 36a, § 36c, § 36d (neu), § 39, mWv. 19. Juli 2013 § 31, § 33, § 36c

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:

„§ 36c Register über Honorar-Anlageberater".

b)
Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung".

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b bis 4d eingefügt:

„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, ist verpflichtet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht. Wird die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen.

(4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt,

1.
muss seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die

a)
hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sind und

b)
nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist,

2.
darf sich die Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen. Es darf im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen von einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre Zuwendungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

Im Übrigen gelten die Anforderungen für die Anlageberatung.

(4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in verständlicher Form informieren, über

1.
die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder Emittent der Finanzinstrumente ist,

2.
die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum Anbieter oder Emittenten besteht, sowie

3.
das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses oder das Interesse eines mit ihm verbundenen oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beruhenden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung (Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist."

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

 
b)
Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b und 4d Satz 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
zu der Anforderung nach Absatz 4c Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im Rahmen der Honorar-Anlageberatung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a für die Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen angeboten wird."

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 3a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33," durch die Wörter „33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§" ersetzt.

5.
§ 36c wird wie folgt gefasst:

„§ 36c Register über Honorar-Anlageberater

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen.

(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-Anlageberaterregister einzutragen, wenn es

1.
eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,

2.
die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und

3.
der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen.

Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn

1.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder

2.
die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des § 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

 
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,

2.
zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und

3.
zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

(1) Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater", „Honorar-Anlageberaterin", „Honorar-Anlageberatung" oder „Honoraranlageberater", „Honoraranlageberaterin", „Honoraranlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt."

7.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 16a werden die folgenden Nummern 16b bis 16e eingefügt:

„16b.
entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt,

16c.
entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt,

16d.
entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

16e.
entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt,".

bb)
In Nummer 23 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

„23a.
entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt oder".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 16 und 17a" durch die Angabe „16, 16b, 16c und 17a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Honoraranlageberatungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HAnlBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAnlBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 HAnlBG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des ... Wertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 12.09.2013 BGBl. I S. 3606
Eingangsformel 19. BaFinBefugVÄndV
... § 36c Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Eingangsformel 2. WpDVerOVÄndV
... Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 3a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) ... Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) eingefügt und § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie § 33 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 ... Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie § 33 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2b wird ...