Die
Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."
- 2.
- Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
- 3.
- Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178