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Artikel 1 - Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags (FiskVtrUG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 HGrG § 51

§ 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" und werden die Wörter „des Artikels 126" durch die Wörter „der Artikel 121, 126 und 136" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind."

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeblich."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FiskVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiskVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 10 FANeuReG Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
... 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 30 Öffentliche ...