Artikel 5d - Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG k.a.Abk.)

Artikel 5d Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 5d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 TPG § 10, § 16, § 19

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,

1.
für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder

2.
bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln,

um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen."

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5d Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5d KVBeitrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBeitrSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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