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Änderung § 4b MADG vom 01.07.2013

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§ 4b MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 4b MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Weitere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)