Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 MADG vom 21.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 MADG, alle Änderungen durch Artikel 2 BVerSchZusG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des MADG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 6 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zulässig.

(2) 1 In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angefallen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Abs. 3 überprüft wird. 3 Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.



(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Auf personenbezogene Daten
in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)