Änderung § 4a MADG vom 11.01.2007

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§ 4a MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 4a MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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