§ 4a MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 4a MADG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Besondere Auskunftsverlangen |
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |