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Synopse aller Änderungen des MADG am 21.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2015 durch Artikel 2 des BVerSchZusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MADG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 4b Weitere Auskunftsverlangen
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
(Text neue Fassung)

§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 8 Dateianordnungen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
§ 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden


(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

(2) 1 Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. 2 Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.



(3) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. 3 Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. 4 Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. 5 Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet.

§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung


Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder

2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.



erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten




§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zulässig.

(2) 1 In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angefallen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Abs. 3 überprüft wird. 3 Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.



(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Auf personenbezogene Daten
in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.

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§ 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten




§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene
Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



1 In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder § 2 angefallen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. 3 Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.

§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst


(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2 Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalführungs- und Informationssystem der Bundeswehr abrufen. 3 Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es regelt in einer Dienstvorschrift



(2) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2 Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. 3 Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es regelt in einer Dienstvorschrift

1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,

2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,

3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,

4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß,

5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und

6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten.

6 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.

(3) 1 Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. 2 Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters.

(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.



Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.