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Synopse aller Änderungen der KAVerOV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 1 der KAVerOVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KAVerOV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KAVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
KAVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Organisationspflichten


(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF

1. darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante Personen betrauen, die die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen, und

3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen,

3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen, und

4. hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.


2 Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die relevanten Personen entsprechend dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(3) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. 2 Sie hat jede Beschwerde und die aufgrund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 3 Die Beschwerde muss für die Anleger kostenfrei sein. 4 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Risikomanagement


(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für

1. die Risikomanagementsysteme,

2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,

3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikocontrolling-Funktion einerseits und den operativen Abteilungen einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits zu erfolgen hat,

4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches und

5. die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches

entsprechend den Artikeln 38 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. 2 Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe folgendermaßen definiert:



(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. 2 Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen. 3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. 4 Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren folgendermaßen definiert:

1. Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im Portfolio des Investmentvermögens resultiert, die zurückzuführen sind auf Veränderungen

a) bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder

b) bei der Bonität eines Emittenten;

2. Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen der Anleger oder von sonstigen Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt wird;

3. Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;

vorherige Änderung

4. Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert; darin eingeschlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren.



4. Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert; darin eingeschlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren;

5. Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088;

6. Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.