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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung



(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen und

3.
Referate.

3Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form gefordert werden. 4Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.

(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen.

(5) 1Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. 3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(6) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(7) 1Die Leistungsnachweise während des Grundlehrgangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehrgangsmonats erbracht sein. 2Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rang- punkt 0) bewertet.

(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(9) 1Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(10) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.





 

Frühere Fassungen von § 21 LAP-mDFm/EloAufklBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 19 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 LAP-mDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-mDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 19 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
... 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...