Änderung § 27 LAP-mDFm/EloAufklBundV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der LAP-mDFm/EloAufklBundV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 LAP-mDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 27 LAP-mDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Praktische Prüfung


(1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens 24 Wörtern pro Minute,

2. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen -

a) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 3231 oder

b) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221 und

3. in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das Erfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.

(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.

(Text alte Fassung)

(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed