Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
|

§ 7 Schlichtungsvorschlag; Beendigung des Schlichtungsverfahrens



(1) 1Hält der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen, die für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig ist. 2Die eingegangenen Stellungnahmen und Auskünfte sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. 3Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.

(2) 1Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. 2Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu erläutern. 3Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und dass das Recht, die Gerichte anzurufen, unberührt bleibt.

(3) 1Die Beteiligten können den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang annehmen. 2Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

(4) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. 2Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben. 3Mit der Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.



 

Zitierungen von § 7 KASchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KASchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KASchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KASchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die ... der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist, 3. abweichend von § 7 Absatz 3 auch ein Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann, der für den Antragsgegner ... vorgesehen werden kann, der für den Antragsgegner verbindlich ist; insoweit ist § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden, und 4. die Schlichter in den letzten drei Jahren vor ...