1Die Bundesanstalt macht die Anschrift der Schlichtungsstelle und die Verfahrensregeln auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger bekannt.
2Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach §
342 des
Kapitalanlagegesetzbuches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.