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Änderung § 11 KASchlichtV vom 08.09.2015

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§ 11 KASchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 KASchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 345 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übertragung auf private Stellen


(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches wird übertragen

1. auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. für die Unternehmen, die diesem Verband angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied dieses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, und

2. auf die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. für die Unternehmen, die diesem Verein angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben.

(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen müssen für die Wirksamkeit der Übertragung je eine Schlichtungsstelle einrichten und eine Verfahrensordnung beschließen. 2 Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei

1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die Schlichter keine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,

2. abweichend von § 2 die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern der jeweiligen in Absatz 1 genannten Stelle obliegt und die Absicht der Bestellung nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist,

3. abweichend von § 7 Absatz 3 auch ein Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann, der für den Antragsgegner verbindlich ist; insoweit ist § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden, und

4. die Schlichter in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei der Stelle oder bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein dürfen, das dieser Stelle angehört oder das sich dem Schlichtungsverfahren der Stelle angeschlossen hat.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die Verfahrensordnung ihrer Schlichtungsstelle vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigen lassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht diese Genehmigung mit der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger. 3 Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie der Genehmigung und der Veröffentlichung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger wird die Übertragung nach Absatz 1 wirksam.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die Verfahrensordnung ihrer Schlichtungsstelle vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigen lassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht diese Genehmigung mit der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger. 3 Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie der Genehmigung und der Veröffentlichung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger wird die Übertragung nach Absatz 1 wirksam.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für jede Änderung der Verfahrensordnung.

(5) Die Schlichtungsstellen haben eine Liste der an ihrem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zu führen und die Liste und Verfahrensordnung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(6) Die Schlichtungsstellen haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die aktuelle Anschrift der jeweiligen Schlichtungsstelle.