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Änderung § 15 BioStoffV vom 05.04.2017

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§ 15 BioStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 15 BioStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 146 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erlaubnispflicht


(1) 1 Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden. 2 Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. 3 Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind. 4 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis.

(2) 1 Schließt eine andere behördliche Entscheidung, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung einer Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zuständige Behörde erfüllt. 2 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,

2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person,

3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes,

4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,

5. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,

6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe

a) der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,

b) der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,

7. Plan nach § 13 Absatz 3,

8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.

vorherige Änderung

3 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.



3 Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern. 4 Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.




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