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§ 4 - Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
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§ 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung



(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F" gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-DrehstromÜbertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(2) 1Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,

2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,

3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,

4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder

5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.

2Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge der jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. 3Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen.

(4) 1Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.





 

Frühere Fassungen von § 4 BBPlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 11 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 3 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 7 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuellvor 31.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BBPlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBPlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BBPlG Gekennzeichnete Vorhaben (vom 01.01.2023)
... können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. (7) Bei der ...
§ 3 BBPlG Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (vom 29.12.2023)
... im Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend ...
§ 5 BBPlG Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber (vom 29.12.2023)
... 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... 1 Absatz 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 6" ersetzt. (4) In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 1 BBPlGuaÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes." 3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel" das Wort „, Nebenbauwerken" ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 4 EnLBRÄndG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... geltenden Fassung" die Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) ...
Artikel 7 EnLBRÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden." 2. § 3 wird ... oder geändert werden." 2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 Erdkabel für Leitungen zur ... Rahmen des im Bundesbedarfsplan mit „E" gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden. § 4 Erdkabel für Leitungen zur ... gekennzeichneten Vorhabens dienen, ist § 4 entsprechend anzuwenden. § 4 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung (1) Um ... 2 bis 6 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten." 3. Der bisherige § 4 wird § 6. 4. Die Anlage ... von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten." 3. Der bisherige § 4 wird § 6. 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 11 EnWRAnpG 2024 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „oder dem ...