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Synopse aller Änderungen des EU-FahrgRBusG am 01.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2016 durch Artikel 18 des VSBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-FahrgRBusG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EU-FahrgRBusG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
EU-FahrgRBusG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind

(Text neue Fassung)

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

(2) 1 Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bestehenden Rechte und Pflichten sowie

2. Streitigkeiten wegen Verlusts, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgastes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an sich getragen oder mit sich geführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten befolgt:

1.
Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden.

2.
Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.

3.
Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig
und für die Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.

5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

(4) Die Schlichtungsstelle
nach Absatz 1 kann nicht angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler nicht mehr als 30 Tage vergangen sind.

(5)
Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.

(6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.

(7) Die Schlichtungsstelle
im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Justiz. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



2 Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

(3) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. 3 Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.

(4)
Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(5) 1 Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde,
kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. 2 § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. 3 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.

§ 7 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.



Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

§ 8 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu regeln,

2. die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden können,

3. Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach deren Artikel 29 zu treffen.

vorherige Änderung

(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 6 zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Justiz.




(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.