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Änderung § 10 StandAG vom 30.07.2016

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§ 10 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 10 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung von Bürgerversammlungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Bürgerversammlungen durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzubereiten. 2 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbereitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen in angemessenem Umfang unterstützen. 3 Zu den Bürgerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2 zu beteiligenden Behörden eingeladen werden.

(2) 1 Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. 2 Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürgerversammlung.

(3) 1 Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens auszulegen. 2 Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Auslegung bekannt zu machen.

(4) 1 Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung und das Gesamtergebnis nach Abschluss der mündlichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang Akzeptanz besteht. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung überprüft das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnisses. 4 Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweiligen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Bürgerversammlungen durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzubereiten. 2 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbereitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen in angemessenem Umfang unterstützen. 3 Zu den Bürgerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2 zu beteiligenden Behörden eingeladen werden.

(2) 1 Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. 2 Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürgerversammlung.

(3) 1 Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens auszulegen. 2 Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Auslegung bekannt zu machen.

(4) 1 Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung und das Gesamtergebnis nach Abschluss der mündlichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang Akzeptanz besteht. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnisses. 4 Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweiligen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu berücksichtigen.