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Änderung § 15 StandAG vom 30.07.2016

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§ 15 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 15 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien


(1) Der Vorhabenträger hat

1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maßgabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und

(Text alte Fassung)

2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.

(Text neue Fassung)

2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.