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Änderung § 22 StandAG vom 16.06.2017

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§ 22 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
§ 22 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag


(Text alte Fassung)

(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. 2 Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig. 3 Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.

(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichtigen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung.




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