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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 310 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für kerntechnische Entsorgung' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für kerntechnische Entsorgung' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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