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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, alle Änderungen durch Artikel 310 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfkEEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 310 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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