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Änderung § 4 PflZV vom 28.10.2016

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§ 4 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 4 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Härtefallregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und

1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war,

2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflegephase mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und

1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,

2. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,

3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes),

4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder

vorherige Änderung

5. das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes endet.

2 Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. 3 Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. 4 Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.

(2) 1 Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.



5. das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes endet.

2 Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. 3 Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn

1.
sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder

2.
es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.

4
Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.

(2) 1 Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge einzubehalten.

(heute geltende Fassung)