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Änderung § 5 PflZV vom 28.10.2016

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§ 5 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 5 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 5 Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.