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§ 9 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 9 Überwachung



(1) 1Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die dazu erforderlichen Überprüfungen durch. 2Hierbei kann sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung bedienen.

(2) 1Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungszeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet wird. 2Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die Berufsgenossenschaft unverzüglich die zuständige Hafenbehörde.

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Zitierungen von § 9 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders
... besetzt ist, 2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und 3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord ...
§ 3 SchBesV Verpflichtungen des Kapitäns
... besetzt ist, 2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden, 3. das Schiffsbesatzungszeugnis a) an Bord ...
§ 11 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... oder 5. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... unter Auflagen oder Bedingungen) § 11 Absatz 1, 2 SchSV oder § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... Absatz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt. 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gewährleistung eines ...