Die
Pflegestatistik-Verordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2282) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschlecht" ein Komma und das Wort „Geburtsjahr" sowie nach dem Wort „Berufsabschluss" die Wörter „und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Pflegebedürftige" die Wörter „und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" sowie vor dem Komma am Ende die Wörter „und bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Postleitzahl des Wohnortes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit."
- 2.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „1. April" wird durch die Angabe „15. Februar" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres."
- 3.
- In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch das Wort „Dritte" ersetzt.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126