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§ 50 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen



Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;

2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;

3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um

a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,

b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;

4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

 
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Zitierungen von § 50 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022)
... und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige ...