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Änderung § 23 GNotKG vom 01.09.2013

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§ 23 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 23 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren


Kostenschuldner

1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene in den in den Nummern 11101 bis 11105 des Kostenverzeichnisses genannten Verfahren;

2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;

3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;

4. für die Gebühr für die Entgegennahme

a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,

b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,

c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung

ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;

(Text alte Fassung)

5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde;

6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist, ist auch der Dritte;

(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)

7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

8. für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;

9. im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;

10. im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;

11. im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;

12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;

13. für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;

14. im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und

15. in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)