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Änderung § 69 GNotKG vom 04.07.2015

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§ 69 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 69 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister


(Text alte Fassung)

(1) 1 Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird und die Eintragungsanträge am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. 2 Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. 2 Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. 2 Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. 2 Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.


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