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Änderung § 58 GNotKG vom 15.07.2016

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§ 58 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 58 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 123 Abs. 3 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für

1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,

2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,

3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie

(Text alte Fassung)

4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.

2 Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4 Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.