Änderung § 135 GNotKG vom 01.01.2018

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§ 135 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 135 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396
(Textabschnitt unverändert)

§ 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg


(1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden.

(2) 1 Solange im Land Baden-Württemberg anderen als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach diesem Gesetz zu erheben. 2 Der Geschäftswert ist nur auf Antrag festzusetzen. 3 Über die Festsetzung des Geschäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsverwalter gleich.




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