Abschnitt 2 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 2 Fälligkeit

§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 2In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen



(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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§ 10 Fälligkeit der Notarkosten



Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.



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