Zitierungen von § 23 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GNotKG Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
... wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 5 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt. 2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in Betreuungssachen und ...

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (vom 01.08.2013)
... 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert." 4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben. 5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt. 2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, ...


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