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§ 12 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen



1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. 3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.



 

Zitierungen von § 12 JVKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 JVKostG Amtshandlungen auf Antrag (vom 01.04.2016)
... soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im ...