Änderung § 6 JVKostG vom 01.08.2022

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§ 6 JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 6 JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen


(1) 1 Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. 2 Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.

(Text alte Fassung)

(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.






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