Änderung § 16a JVKostG vom 01.04.2016

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§ 16a JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 16a JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes


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Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.




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