Artikel 7 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 JVEG § 1, § 2, § 4b, § 7, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ccc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort „Amtsperiode" werden die Wörter „, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist."

4.
§ 4b wird wie folgt gefasst:

„§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,

2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und

3.
für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen."

b)
In Absatz 3 werden das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien", die Angabe „2,50 Euro" durch die Angabe „1,50 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt."

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der
Honorargruppe
in Höhe von
... Euro
165
270
375
480
585
690
795
8100
9105
10110
11115
12120
13125
M 1 65
M 2 75
M 3 100
".

 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „bestimmt sich" die Wörter „entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht" durch die Wörter „Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten" durch die Wörter „Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „55 Euro" durch die Wörter „70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von höchstens 55 Euro" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht."

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro."

10.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „0,75 Euro" durch die Angabe „0,90 Euro" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Eineinhalbfache" durch das Wort „Doppelte" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" eingefügt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eineinhalbfache" durch das Wort „Doppelte" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen."

f)
Absatz 7 wird aufgehoben.

12.
In § 16 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „24 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro" durch die Angabe „46 Euro" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „51 Euro" durch die Angabe „61 Euro" ersetzt.

15.
In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags" eingefügt.

16.
In § 20 wird die Angabe „3 Euro" durch die Angabe „3,50 Euro" ersetzt.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich."

18.
In § 22 Satz 1 wird die Angabe „17 Euro" durch die Angabe „21 Euro" ersetzt.

19.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Sachgebiet/Honorargruppe" wird wie folgt gefasst:


Nr.SachgebietsbezeichnungHonorar-
gruppe
1Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und
-geräte
11
2Akustik, Lärmschutz - soweit nicht Sachgebiet 4 4
3Altlasten und Bodenschutz 4
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 13 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
 
4.1Planung4
4.2handwerklich-technische Ausführung 2
4.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 4.1 oder 4.2 -, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-
leistungen
5
4.4Baustoffe6
5Berufskunde und Tätigkeitsanalyse 10
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 11
6.2Kapitalanlagen und private Finanzplanung 13
6.3Besteuerung3
7Bewertung von Immobilien 6
8Brandursachenermittlung4
9Briefmarken und Münzen 2
10Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation  
10.1Datenverarbeitung (Hardware und Software) 8
10.2Elektronik - soweit nicht Sachgebiet 38 - (insbesondere Mess-, Steuerungs- und
Regelungselektronik)
9
10.3Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 8
11Elektrotechnische Anlagen und Geräte - soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 4
12Fahrzeugbau3
13Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau  
13.1Planung3
13.2handwerklich-technische Ausführung 3
13.3Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung - soweit nicht Sach-
gebiet 13.1 oder 13.2
4
14Gesundheitshandwerk2
15Grafisches Gewerbe 6
16Hausrat und Inneneinrichtung 3
17Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren 9
18Immissionen2
19Kältetechnik - soweit nicht Sachgebiet 4 5
20Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 8
21Kunst und Antiquitäten 3
22Lebensmittelchemie und -technologie 6
23Maschinen und Anlagen - soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 6
24Medizintechnik7
25Mieten und Pachten 10
26Möbel - soweit nicht Sachgebiet 21 2
27Musikinstrumente2
28Rundfunk- und Fernsehtechnik 2
29Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 2
31Schrift- und Urkundenuntersuchung 8
32Schweißtechnik5
33Spedition, Transport, Lagerwirtschaft 5
34Sprengtechnik2
35Textilien, Leder und Pelze 2
36Tiere2
37Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen 12
38Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik 5
39Vermessungs- und Katasterwesen  
39.1Vermessungstechnik1
39.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 9
40Versicherungsmathematik10


".

 
b)
In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter „zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter „zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt.

20.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter „in Euro" gestrichen.

b)
Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text wird Absatz 1.

bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist."

c)
In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die Angabe „49,00" durch die Angabe „60,00 €" und die Angabe „119,00" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

d)
In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die Angabe „25,00" durch die Angabe „30,00 €" und die Angabe „84,00" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

e)
In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die Angabe „195,00" durch die Angabe „380,00 €" ersetzt.

f)
In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die Angabe „275,00" durch die Angabe „500,00 €" ersetzt.

g)
In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die Angabe „396,00" durch die Angabe „670,00 €" ersetzt.

h)
In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die Angabe „84,00" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

i)
In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die Angabe „119,00" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

j)
In den Nummern 200 bis 203 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe „€" angefügt.

k)
In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die Angabe „4,00" durch die Angabe „5,00" und die Angabe „51,00" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

l)
In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der Angabe „1.000,00" die Angabe „€" angefügt.

m)
In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die Angabe „51,00" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

n)
In den Nummern 303 und 304 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe „€" angefügt.

o)
In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die Angabe „13,00" durch die Angabe „15,00" und die Angabe „115,00" durch die Angabe „135,00 €" ersetzt.

p)
In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die Angabe „13,00" durch die Angabe „15,00" und die Angabe „300,00" durch die Angabe „355,00 €" ersetzt.

q)
In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der Angabe „9,00" die Angabe „€" angefügt.

r)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
„Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ; gelten entsprechend.
400Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
140,00 €
401Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
25,00 €
402Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
25,00 €
403- bis zu 20 Systeme:
je Person
120,00 €
404- 21 bis 30 Systeme:
je Person
170,00 €
405- mehr als 30 Systeme:
je Person
220,00 €
406Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils
80,00 €
407Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Person
bis zu 120,00 €".


 
s)
Abschnitt 5 wird aufgehoben.

21.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Allgemeine Vorbemerkung:".

bb)
In Absatz 2 werden die Angabe „310" durch die Angabe „312" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt" eingefügt.

b)
Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Überschrift wird vorangestellt:

„Vorbemerkung 1:".

bb)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

cc)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113."

c)
Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

bb)
Die gemeinsame Anmerkung wird aufgehoben.

d)
Vor Nummer 111 werden die Wörter „hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)" durch die Wörter „einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss" ersetzt.

e)
Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„301Die Auskunft wird im Fall
der Nummer 300 aufgrund
eines einheitlichen Ersu-
chens auch oder aus-
schließlich für künftig anfal-
lende Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
teilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft
10,00 €".


 
f)
Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

g)
Nach der neuen Nummer 302 wird folgende Nummer 303 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„303Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 302 aufgrund eines
einheitlichen Ersuchens auch
oder ausschließlich für künf-
tig anfallende Verkehrsdaten
zu bestimmten Zeitpunkten
erteilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft
70,00 €".


 
h)
Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

i)
Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „302" durch die Angabe „304" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

j)
Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

k)
Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird jeweils die Angabe „304" durch die Angabe „306" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

cc)
In der gemeinsamen Anmerkung wird die Angabe „305 bis 307" durch die Angabe „307 bis 309" ersetzt.

l)
Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „304" durch die Angabe „306" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

m)
Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311 und in der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

n)
Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312 und wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tätigkeit" wird die Angabe „309" durch die Angabe „311" ersetzt.

bb)
In der Spalte „Höhe" wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

o)
Vor der bisherigen Nummer 311 wird die Angabe „309 und 310" durch Angabe „311 und 312" ersetzt.

p)
Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte „Höhe" wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

q)
In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200, 201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 VerkDSpG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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