§
39b des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel
2c des Gesetzes vom
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter „nachfolgenden Absätzen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden."
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879