Artikel 36 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RechtsfachwPrV § 4

§ 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.
Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

„c)
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

d)
des Gerichts- und Notarkostengesetzes,".

3.
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

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Zitierungen von Artikel 36 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 13 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
... Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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