Das
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung".
- 2.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."
- 3.
- Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." "
- 2.
- Artikel 12 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 12 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe „§§ 5a," die Angabe „5b," eingefügt."
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586