Änderung § 6 BGVGebV vom 21.08.2014

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§ 6 BGVGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
§ 6 BGVGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft.

vorherige Änderung

 


(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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