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§ 9 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten



Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.



 

Zitierungen von § 9 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 MessEG Pflichten des Herstellers (vom 15.06.2021)
... hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen. (3) Der Hersteller ...
§ 25 MessEG Pflichten des Einführers (vom 15.06.2021)
... wird. (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen. (4) Der ...
§ 30 MessEG Verordnungsermächtigung
... den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 ; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in ...