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§ 14 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden



(1) 1Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. 2Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. 3Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. 4Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.

(2) 1Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. 2Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 3Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) 1Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. 2Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 4Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(4) 1Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. 2Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. 3Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 14 MessEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 293 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MessEG Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle (vom 26.11.2019)
... später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von ...
§ 15 MessEG Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle (vom 15.06.2021)
...  (8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit ...
§ 17 MessEG Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
... vorliegt. (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der ... vorliegt. Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die ...
§ 18 MessEG Vergabe von Kennnummern
... Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer ... ausgesprochen wurde. (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach ...
§ 52 MessEG Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung (vom 15.06.2021)
... können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a sowie von deren mit der Leitung und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
§ 10 KassenSichV Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler (vom 01.01.2024)
... verfügen, und 2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und ...

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 41 MessEV Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
... eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster ...
Anlage 4 MessEV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren (vom 08.05.2019)
... oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der ... Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des ... oder eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen ... 3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ... bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und ... sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt. 2.2 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die ... oder eine von ihm gewählte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen ... 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden ... 3.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die ... 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen ... 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen ... 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... worden ist, außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag nach der Verkündung in ...

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... verfügen, und 2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 293 10. ZustAnpV Änderung des Mess- und Eichgesetzes
...  In § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3, § 46 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
...  15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13 und 14 Absatz 1 " die Wörter „und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a" ...