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§ 23 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 23 Pflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. 2Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. 3Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.

(3) 1Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. 2Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. 3Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. 4Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) 1Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. 2Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. 3Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.

(6) 1Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. 3Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.





 

Frühere Fassungen von § 23 MessEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MessEG Pflichten des Bevollmächtigten (vom 15.06.2021)
... der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind. (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom ... Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen ...
§ 25 MessEG Pflichten des Einführers (vom 15.06.2021)
... erforderlich ist. (5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät ...
§ 29 MessEG Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
...  23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § ...
§ 50a MessEG Formale Nichtkonformität (vom 15.06.2021)
... nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind ... fehlen, falsch oder unvollständig sind oder 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet, 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die ... aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort ... Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 17 MessEV Beizufügende Informationen (vom 16.08.2017)
... Die nach § 23 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln." 6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „sowie die zuständigen ... nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind ... fehlen, falsch oder unvollständig sind oder 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht ...