§ 30 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
§ 30 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung

§ 30 Verordnungsermächtigung


§ 30 wird in 18 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:

1.
die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,

2.
die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,

3.
die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,

4.
die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,

5.
die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,

6.
die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.



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