§
7 Absatz 1a des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 3 werden die Wörter „zugelassen und geeicht sein" durch die Wörter „den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen" ersetzt.
- 2.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat."
- 3.
- In Satz 6 wird das Wort „Eichgesetzes" durch die Wörter „Mess- und Eichgesetzes" und das Wort „Eichordnung" durch das Wort „Rechtsverordnung" ersetzt.
- 4.
- In Satz 7 wird das Wort „geeichten" gestrichen.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879