Artikel 21 - Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MesswNG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 ZuckProdAbgV § 3g, § 13

Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."

2.
§ 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."

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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 MesswNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MesswNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Artikel 2 3. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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