Die
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."
- 2.
- § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700