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Artikel 24 - Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MesswNG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SüßwIndMeistPrV § 5

In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort „Eichgesetz" durch die Wörter „Mess- und Eichgesetz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 MesswNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MesswNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 36 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
... Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt ...