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Artikel 17 - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EVerwFG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 IHKG § 3, § 10, § 12

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt."

2.
In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2" ersetzt.

3.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 9 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EVerwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" ersetzt. 4. § 3 wird wie ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 254 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden die Wörter ...