Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47 KAPrüfbV vom 23.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 BilRUG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie der KAPrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 KAPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 47 KAPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 20 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Übergangsvorschriften


(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind.

(2) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. 2 Auf Investmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verordnung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach § 345 oder § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. 3 Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


Anzeige